RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §833;
ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §88 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 87 Abs 1 erster Satz ForstG ergibt sich, dass die Forstbehörde die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Fällungsbewilligung zu prüfen hat. Da eine Fällung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Maßnahme im Rahmen der ordentlichen Verwaltung anzusehen ist und diesfalls bei Bestehen von Miteigentum an der betreffenden Waldfläche (solches liegt im Beschwerdefall vor) die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile entscheidet (vgl. § 833 ABGB), ist es nicht rechtswidrig, wenn die Forstbehörde bei Prüfung der Antragslegitimation des Mehrheitseigentümers des von der Fällung betroffenen Waldgrundstückes auch die Frage beurteilt, ob diese Maßnahme als eine in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB fallende zu werten sei (Hinweis auf E 7.10.1980, 1362/79, VwSlg 10250 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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