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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Umstand, dass neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die primär begehrt wird, weitere, auf die Erledigung des Fällungsantrages durch den VwGH abzielende Anträge gestellt werden, bildet kein Hindernis, in eine meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X01Im RIS seit
11.07.2001