RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Umstand, dass neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die primär begehrt wird, weitere, auf die Erledigung des Fällungsantrages durch den VwGH abzielende Anträge gestellt werden, bildet kein Hindernis, in eine meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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