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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §8 Abs2;Rechtssatz
Die alleinige Behauptung die "Lernrückstände und -probleme des Schülers seien auf Verhaltensschwierigkeiten und Druck von seiner schulischen Umwelt zurückzuführen" erfordern keine sonderpädagogische Beurteilung, darüber ist vielmehr von einem Schulpsychologen zu urteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100172.X01Im RIS seit
29.01.2007