RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1988
beobachten
merken

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die alleinige Behauptung die "Lernrückstände und -probleme des Schülers seien auf Verhaltensschwierigkeiten und Druck von seiner schulischen Umwelt zurückzuführen" erfordern keine sonderpädagogische Beurteilung, darüber ist vielmehr von einem Schulpsychologen zu urteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100172.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten