TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2008/02/0058

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2c Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R B in Wien, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner und Dr. Mathias Preuschl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Jänner 2008, Zl. Senat-BN-07-0047, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 5. April 2007 für schuldig erkannt, am 7. Oktober 2006 als Fahrzeuglenker auf der A 2 mit einem näher genannten PKW keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil der zeitliche Sicherheitsabstand 0,38 Sekunden, somit 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden betragen habe. Er habe dadurch § 18 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Richtigkeit der Messung des Tiefenabstandes mit dem Gerät VKS 3.0-VIDIT könne nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde führte am 11. Jänner 2008 eine Verhandlung durch, in der der Beamte, der die Messung mit dem genannten Gerät durchgeführt hat, ausführte, er sei geschult für diese Anlagen und führe Messungen regelmäßig durch. An die konkrete Messung könne er sich nicht erinnern. Zur Messung sitze er im Fahrzeug und beobachte den Verkehr durch die Videokamera. Wenn ihm ein Fahrzeug auffalle, starte er die Videoaufnahme. Unterhalb der Brücke befänden sich entlang der Autobahn drei Kontrollpunkte bei 0 m, 75 m und 150 m. Nach dem Passieren dieser Kontrollpunkte durch ein Fahrzeug stoppe er den Film, lasse diesen zurücklaufen und setze mit der Maus die Messlinien auf die Reifenaufstandspunkte. Zuerst werde das erste Fahrzeug, dann das zweite Fahrzeug gemessen. Dann lasse er das Videoband zur Nulllinie vorfahren, wo Messlinien auf den Reifenaufstandspunkt vom ersten Fahrzeug und vom zweiten Fahrzeug gesetzt würden. So könne er den Abstand von Vorderfront zu Vorderfront (von Vorderrad zu Vorderrad) erhalten, dann werde die Fahrzeuglänge des ersten Fahrzeuges abgezogen. Es würden nur jene Fahrzeuglenker angezeigt, deren Abstand zum Vordermann unter 0,5 Sekunden betrage. Über Befragen durch den Sachverständigen gab der Beamte weiter an, die Messlinien würden zunächst auf die Reifenaufstandspunkte des hinteren Fahrzeuges (des Vorderrades des hinteren Fahrzeuges) aufgesetzt, dann auf den Radaufstandspunkt des voranfahrenden Fahrzeuges. Dann werde der Film nach vor gespult und dann fange er wieder beim hinteren Fahrzeug an, die Reifenaufstandspunkte einzumessen. Dann wiederum vom vorderen Fahrzeug (das Vorderrad mit dem Radaufstandspunkt), dann werde der Radstand des voranfahrenden Fahrzeuges abgezogen. Nach der Messung bekomme er einen Abstandswert. Im Beschwerdefall seien dies 15,8 m gewesen, abzüglich des Radstandes von 2,3 m ergebe dies 13,5 m. Dieser Wert sei zu Gunsten des Beschuldigten auf 14 m aufgewertet worden. Die Anlage mache ein Foto vom Anklicken des ersten Radaufstandspunktes und dann wieder vom Anklicken des zweiten Radaufstandpunktes. Diese Fotos seien zur Dokumentation im Akt. Weitere Fotos seien nicht vorgeschrieben. Am ersten Foto sei die Breite des Messbalkens angezeigt, dieser liege zwischen 84,3 m und 83,2 m. Vom System werde hier der günstigere Wert für den Beschuldigten genommen. Von den anderen gesetzten Messpunkten gebe es keine Fotos. Das Videoband existiere noch, man sehe darauf nur das Fahrzeug fahren, aber keine Messung. Er lege die Messlinien immer nach bestem Wissen und Gewissen auf den Radaufstandspunkt. An die konkrete Messung könne er sich natürlich nicht erinnern, in Niederösterreich gebe es acht oder neun Messstellen.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige erstellte in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten, in dem er unter anderem ausführte, die vom Beamten beschriebene Durchführung der Messung entspreche der Gebrauchsanweisung für das verwendete Messsystem. Aus den der Anzeige beigeschlossenen Fotos sei erkennbar, (erstes Foto) dass die Messlinie bei den Radaufstandspunkten des voranfahrenden Fahrzeuges in einer Entfernung zwischen 83,2 m und 84,3 m gelegt worden sei. Auf dem zweiten Foto, welches die Situation näher beim Standort der messenden Beamten zeige, sei die Messlinie auf den Radaufstandspunkten des voranfahrenden Fahrzeuges in einer Entfernung zwischen 0,9 m und 1,1 m von der Nulllinie abgebildet. Daraus ergebe sich, dass zwischen den beiden Fotos eine Entfernung von mindestens 80 m entsprechend der Gebrauchsanweisung eingehalten worden sei. Zur Genauigkeit des Messsystems führte der Sachverständige aus, dass sich "die Höhe des Pixels der Messlinie" auf dem ersten Foto aus der Differenz der eingeblendeten Werte von 84,3 m und 83,2 m, somit 1,1 m, ergebe. Auf dem zweiten Foto rechne sich "diese Genauigkeit des Pixels der Messlinie" aus der Differenz von 1,1 m und 0,9 m, somit 20 cm. Unterstelle man, dass auf dem ersten Foto und auf dem zweiten Foto die Messlinie jeweils um ein Pixel zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben worden wäre, ergebe dies eine Ungenauigkeit des in Metern gemessenen

Abstandswertes von 1,3 m. Dies entspreche bei einer

Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h einem zeitlichen Abstandswert von 0,034 Sekunden. Unterstelle man, dass diese beiden Pixelverschiebungen erfolgt wären, dann hätte das System zu Gunsten des Beschwerdeführers nur einen zeitlichen Abstandswert von 0,41 Sekunden ausgegeben. Tatsächlich habe das System einen wesentlich größeren Abstand errechnet, als in der Natur tatsächlich eingehalten worden sei. Es könne daher "die berechtigte Aussage" getroffen werden, dass die durch das System zu Gunsten des Beschuldigten errechneten Werte den Fehler von 1,3 m aufwögen. Dieser wäre dann entstanden, wenn vom Beamten die Messlinie auf den beiden Fotos jeweils um 1 Pixel zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben worden wäre. Nach der Aussage des messenden Beamten - so der Sachverständige in seinem Gutachten weiter - seien die Messlinien nach bestem Wissen auf den Radaufstandspunkten der jeweiligen Achsen gesetzt worden. Ob dies tatsächlich exakt der Fall gewesen sei, könne anhand der vorliegenden Fotos nicht mehr nachvollzogen werden, weil einerseits die Größe der Fotos wesentlich geringer sei, als die Darstellung auf dem Bildschirm des Messsystems, an dem der Beamte die Messlinien setze und anderseits auf den vorliegenden Fotos nur zwei Messlinien erkennbar seien, tatsächlich aber fünf Linien gesetzt worden seien, um die Berechnungen vom System durchführen zu lassen. Das System sehe offensichtlich vor, dass Messlinien von den Beamten richtig gesetzt würden und nur zwei Messlinien in der Anzeige dokumentiert würden. Es könne weiters festgehalten werden, dass das System bei der Einmessung der Messstrecke zu Beginn der Messung kontrolliere, ob die vier Passpunkte auf der Fahrbahn und die zwei Kontrollpunkte richtig angeklickt worden seien, andernfalls die vorliegende Auswertung der Messung nicht hätte erstellt werden können. Aus der Sicht des technischen Sachverständigen ergeben sich aus den vorliegenden Fotos und den Zeugenaussagen keine Widersprüche zur technisch korrekten Durchführung einer solchen Abstandsmessung. Ob die Messlinien tatsächlich richtig gesetzt worden seien, kann im Nachhinein nicht mehr verifiziert werden. Ein Fehler, der dadurch entstehe, dass die Messlinie jeweils um ein Pixel falsch gesetzt werde, werde durch die im System vorgesehenen Toleranzen ausgeglichen. Unter der Voraussetzung, dass die Messlinien exakt gesetzt wurden, bestehe aus Sicht des technischen Sachverständigen kein begründeter Zweifel, dass der zeitliche und wegmäßige Abstandswert von 14 m bzw. 0,38 Sekunden korrekt ermittelt worden sei.

Über Befragen gab der Sachverständige ergänzend an, dass aus den im Akt einliegenden Lichtbildern nicht ersichtlich sei, ob die Messlinien des Fahrzeugs des Beschwerdeführers richtig gesetzt worden seien, das Gutachten beziehe sich auf die Zeugenaussagen und nicht auf die im Akt einliegenden Fotos. Auf die Frage, wie das richtige Setzen der Messlinien technisch objektiv überprüfbar sei, gab der Sachverständige an, der die Messlinien setzende Beamte habe angegeben, dass die Messlinien nach bestem Wissen und Gewissen auf den Radaufstandspunkten der Fahrzeuge gesetzt worden seien. Dass die Messlinien exakt auf den Radaufstandspunkten gesetzt worden seien, könne technisch nicht objektiv verifiziert werden, sondern ergebe sich aus den Angaben des Beamten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der Begründung gab sie das Verwaltungsgeschehen sowie den Gang der mündlichen Verhandlung vom 11. Jänner 2008 wieder und führte anschließend wörtlich aus:

"Der (Beschwerdeführer) bestreitet grundsätzlich die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug nicht, er bestreitet jedoch, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug unter 0,4 Sekunden betragen hat.

Er bestreitet weiters nicht, dass das Gerät technisch einwandfrei funktioniert hat, sondern wendet ein, dass die korrekte Betätigung des Computers die Anlage VIDIT anhand der dem Akt einliegenden Beweismittel in Form der beiden kleinen Lichtbilder nicht nachvollzogen werden kann. Sowohl für die vom (Beschwerdeführer) eingehaltene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung, als auch die von der Anlage ausgewertete Abstandsmessung von 0,38 Sekunden erfordere mindestens fünf ausgewertete Lichtbilder, welche auch größeren Formates sein müssten.

Dazu hat der Sachverständige festgestellt, dass ein Nachweis des vom (Beschwerdeführer) eingehaltenen Sekundenabstandes und der Geschwindigkeit sich sowohl aus den dem Akt einliegenden Aufzeichnungen durch die Anlage VIDIT ergeben als auch durch die Aussagen des Meldungslegers, der angegeben hat, für derartige Abstandsmessungen geschult zu sein und diese nach bestem Wissen ausgeführt zu haben. Weshalb sich der geschulte Meldungsleger bei Betätigung der Anlage VIDIT, wenn auch nur geringfügig, geirrt haben soll, ist der Berufungsbehörde nicht ersichtlich und sind daher die dem Akt einliegenden Lichtbilder als Beweis ausreichend dokumentiert. Darüber hinaus werden etwaige geringe Ungenauigkeiten durch den Abzug der Messtoleranz ausgeglichen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Nach § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 EUR bis

2.180 EUR, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte den genannten Sicherheitsabstand von 14 m bzw. 0,38 Sekunden nicht feststellen dürfen, weil sich der messende Beamte einerseits an die konkrete Messung nicht erinnern könne, und anderseits nicht nachvollzogen werden könne, ob die Messlinien vom Beamten richtig gesetzt worden seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen hat, aus denen sich der vorgeworfene strafbare Tatbestand ergäbe. Sie hat lediglich den Inhalt der Berufung sowie die Aussagen in der Verhandlung vom 11. Jänner 2008 und das dort erstattete Gutachten des Sachverständigen wörtlich wiedergegeben, ohne sich in der Folge damit beweiswürdigend auseinanderzusetzen und die für das Verfahrensergebnis wesentlichen Feststellungen zu treffen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde die Aussagen der Beamten sowie das Gutachten des Sachverständigen als festgestellten Sachverhalt verstanden wissen wollte, ist der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet. Die belangte Behörde hat sich nämlich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung aufgeworfenen Frage der Nachvollziehbarkeit der konkreten Abstandsmessung auseinandergesetzt.

Das Gutachten des Sachverständigen baut auf der Glaubwürdigkeit des messenden Beamten auf, der angab, die nicht auf den Fotos festgehaltenen weiteren drei Messlinien "richtig" gesetzt zu haben, sich jedoch an die konkrete Messung nicht erinnern zu können.

Schon an diesem Punkt wäre es geboten gewesen, sich mit der Aussage des Beamten näher zu befassen, zumal er zunächst angab, "Es wird zuerst das erste Fahrzeug, dann das zweite Fahrzeug gemessen" und über Befragen durch den Sachverständigen danach aussagte "Es wird die Messlinie zunächst auf die Reifenaufstandspunkte des hinteren Fahrzeuges (des Vorderrades vom hinteren Fahrzeug) aufgesetzt, dann auf dem Radaufstandspunkt des voran fahrenden Fahrzeuges". Geht man davon aus, dass die drei weiteren Messlinien tatsächlich bei dem Messverfahren nicht objektiv feststellbar sind, kann das Fehlen eines solchen objektiven Beweises nicht durch die Aussage des messenden Beamten, der sich an die Messung naturgemäß nicht mehr erinnern kann und selbst bei der allgemeinen Beschreibung der Durchführung der Messung keine einheitlichen Angaben machte, ersetzt werden.

Hängt nämlich das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen des Beamten ab - im Beschwerdefall vom Setzen der Messlinien - muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, dass die Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0297).

Im Beschwerdefall blieb zudem unaufgeklärt, weshalb der nach den Angaben des Beamten noch vorhandene Videofilm nicht neuerlich ausgewertet wurde oder weshalb lediglich zwei anstatt der für die Nachvollziehbarkeit der Richtigkeit der Messung erforderlichen fünf Fotos mit Messlinien vorhanden sind. Gerade dann aber, wenn es technisch nicht ausgeschlossen ist, dass die einer Abstandsmessung zu Grunde gelegten Faktoren auch später noch nachvollzogen werden können, kann das Auslangen nicht mit Vermutungen gefunden werden. In Grenzbereichen von Messergebnissen, wo minimale Verschiebungen (hier um ein Pixel) die Strafbarkeit ausschlössen, muss die Überschreitung ausführlich und nachvollziehbar begründet werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0170).

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen DiversesBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020058.X00

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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