RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0130

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Rechtssatz

§ 45 Abs 2 StVO enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Ausnahmen nach diesem Absatz ausschließlich auf Antrag des Fahrzeugbesitzers, nicht jedoch auch auf Antrag der Person, in deren Interesse die Ausnahme gelegen ist, erteilt werden dürften. Eine Differenzierung zwischen Schwerbehinderten (§ 45 Abs 2 erster Satz StVO, die Zulassungsbesitzer eines KFZ sind und dieses auch selbst lenken (können), und solchen, die weder ein KFZ besitzen noch dieses lenken (können), erscheint unsachgemäß. Daher müssen Antragsteller und Zulassungsbesitzer des KFZ, für welches eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nicht identisch sein. Auch aus § 45 Abs 2 zweiter Satz StVO kann Gegenteiliges nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung darauf ausgerichtet ist, Ausnahmebewilligungen auch für einen längeren Zeitraum zu erteilen, nicht aber eine Beschränkung der Antragsberechtigung zum Inhalt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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