RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0130

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Der Hinweis auf den "Bestimmungszweck" eines Gebotes oder Verbotes allein reicht nicht aus, die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung zu begründen. Die Behörde kann daher nicht mit dem bloßen Hinweis, "die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Taxifahrzeuge widerspräche dem Bestimmungszweck und Charakter der Fußgängerzone", den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abweisen. (Hier hat es die Behörde überhaupt unterlassen, Ermittlungen über den Fußgängerverkehr und die mögliche Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung für zwei Taxis anzustellen; ferner hätte die Behörde auch die in § 45 Abs 3 StVO normierte Möglichkeit beachten müssen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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