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StVONorm
StVO 1960 §45 Abs2Rechtssatz
Der Hinweis auf den "Bestimmungszweck" eines Gebotes oder Verbotes allein reicht nicht aus, die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung zu begründen. Die Behörde kann daher nicht mit dem bloßen Hinweis, "die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Taxifahrzeuge widerspräche dem Bestimmungszweck und Charakter der Fußgängerzone", den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abweisen. (Hier hat es die Behörde überhaupt unterlassen, Ermittlungen über den Fußgängerverkehr und die mögliche Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung für zwei Taxis anzustellen; ferner hätte die Behörde auch die in § 45 Abs 3 StVO normierte Möglichkeit beachten müssen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X03Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019