RS Vwgh 1988/12/21 88/10/0088

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
EGVG Art9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Bei dem Straftatbestand der Winkelschreiberei handelt es sich um eine Angelegenheit der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe (bzw. deren gesetzlicher Schutz) gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG (Hinweis auf E 30.11.1964, 0010/64). Die Regelung des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG dient demnach dazu, die genannten Berufe bzw. - in der Terminologie dieser Norm - die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vor der Tätigkeit solcher Personen, denen diese Befugnis nicht zukommt, zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100088.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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