RS Vwgh 1988/12/21 88/03/0080

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
AVG §51;
RHStR BRD 1960;

Beachte

Siehe jedoch: 1880/67 E 21. März 1969 VwSlg 7535 A/1969 RS 1; 83/10/0058 E 11. April 1983 VwSlg 11025 A/1983 RS 3;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Wohnsitz einer Person in der BRD kommt die Einvernahme dieser Person als Zeuge iSd §§ 48 bis 51 AVG zufolge des auf österreichische Behörden beschränkten Anwendungsbereiches dieses Gesetzes nicht in Betracht. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr. 1960/193 gilt nur für gerichtlich strafbare Handlungen und ist demnach auf Verwaltungsstrafsachen nicht anzuwenden. Deshalb bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn eine Behörde im Verwaltungsstrafverfahren von einer förmlichen Einvernahme einer in der BRD wohnhaften Person, die als Zeuge namhaft gemacht wird, Abstand nimmt (Hinweis E 18.5.1988, 87/03/0249).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X06

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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