RS Vwgh 1988/12/21 88/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
VStG §52;

Rechtssatz

Ist einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Beibringung einer Erklärung eines im Ausland wohnhaften Zeugen nicht zu entnehmen, welche konkreten Maßnahmen der Besch unternahm, um eine solche Erklärung fristgerecht vorlegen zu können, so hat die Beh keinen Anhaltspunkt dafür, dass in Ansehung der Versäumung der Frist kein Verschulden des Besch vorliege. Die Abweisung eines solchen Wiedereinsetzungsantrages ist somit nicht rechtswidrig. Ebensowenig sind bei einem auf solche Art begründeten Wiederaufnahmeantrag die Voraussetzungen dafür gegeben, um von der Erfüllung des Tatbestandselements des mangelnden Verschuldens iSd § 69 Abs 1 lit b AVG ausgehen zu können.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030136.X01

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten