RS Vwgh 1988/12/22 84/07/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §46 Abs1;
ZustG §16;
ZustG §21;

Rechtssatz

Eine Zustellung der Straferkenntnisse zu eigenen Handen schreibt das Gesetz nicht vor. (Hinweis auf E vom 14.2.1973, 1587/72, VwSlg 8357 A/1972, E v. 28.6.1979, 0745/79) Liegt jedoch für die Bewirkung einer Zustellung zu eigenen Handen ein besonders wichtiger Grund vor - der Beschuldigte hatte einer an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet und war daher vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden - und wurde die Zustellung zu eigenen Handen von der Behörde in der Zustellverfügung angeordnet, so ist das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig. (Hinweis auf E vom 24.11.1977, 1528/77, VwSlg 9440 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070292.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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