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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ZustG §16 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die als Ersatzempfänger in Betracht kommende erwachsene Person muss handlungsfähig sein, ohne dass aber ausdrücklich volle Handlungsfähigkeit gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170232.X04Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021