RS Vwgh 1989/1/11 88/01/0188

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers zu beachten (Hinweis E 18.9.1981, 81/02/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010188.X04

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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