TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2008/12/0069

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs6;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A S in Graz, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2006, Zl. Präs. 10934/2005-8, betreffend Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 der Dienstzulagenverordnung 1982 iVm § 74 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. In der Zeit vom 1. Februar 1985 bis zum 30. November 1992 bezog er im Bürgermeisteramt als Amtsbote eine Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 7 der Dienstzulagenverordnung 1982 und in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. März 2003 als Kanzleileiter im Bürgermeisteramt eine Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Mit Wirkung vom 1. April 2003 wurde er in die Magistratsabteilung 8/4 - Liegenschaftsverkehr versetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer "gemäß § 21 Abs. 2 und 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 16.6.2005, Amtsblatt Nr. 7 vom 20.7.2005, eine Dienstzulage in der Höhe von EUR 606,10 mit Wirkung 1.4.2003 monatlich verbleibt. Diese gemäß Abs. 2 der zit. Verordnung verbliebene Dienstzulage ist gemäß Abs. 4 d. zit. Verordnung um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus der Summe der auf Grund der neuen Verwendung gebührenden Dienstzulagen, Verwendungszulagen und monatlichen Nebengebühren ergibt. Weiters ist sie nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges gemäß den §§ 70 und 74 Abs. 1 DO zu kürzen bzw. einzubeziehen."

Zur näheren Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 28. März 2007, Zl. A 2007/0031 (2006/12/0041) verwiesen.

Mit dem genannten Beschluss stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,

1. Art. II Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1997, GZ. A1-K-109/1985-17, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 21 aus 1997 vom 20. November 1997, als gesetzwidrig aufzuheben und

2. festzustellen, dass § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 29. Juli 1982, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Oktober 1997, GZ. A1-K-109/1985- 17, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 21 vom 20. November 1997, bis zum Ablauf des 31. Oktober 2005 gesetzwidrig war.

Bezüglich der Bedenken gegen die genannten Bestimmungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den genannten Beschluss vom 28. März 2007 verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 6. März 2008, V 36, 37/07, hob der Verfassungsgerichtshof Art. II Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1997 als gesetzwidrig auf und stellte fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1982 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Oktober 1997 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2005 gesetzwidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinen Rechten auf Weitergewährung der ihm gebührenden Dienstzulage im bisher bezogenen Ausmaß auf Grund Anwendung einer unrichtigen Fassung der Dienstzulagenverordnung 1982" verletzt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst wiederum gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den zitierten Beschluss vom 28. März 2007 verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof teilte im zitierten Erkenntnis vom 6. März 2008 die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage und die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Prüfungsantrag genannten Bestimmungen.

Mit dem zitierten Erkenntnis vom 6. März 2008 hat der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und die Gesetzwidrigkeit der Behalteregel des § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1982 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Oktober 1997 festgestellt, durch die dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Fortgewährung einer Dienstzulage überhaupt erst zukommen konnte.

Da die vorliegende Beschwerde im oben erwähnten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Anlassfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG war und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nicht zum Wiederinkrafttreten einer früheren Verordnungsrechtslage (hier § 21 Abs. 2 der Dienstzulagenverordnung - Stammfassung) führt (vgl. dazu Mayer, B-VG4 (2007) Art. 139 V.1), folgt aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, dass ein Begehren des Beschwerdeführers auf Fortgewährung einer Zulage einer tragenden Rechtsgrundlage mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120069.X00

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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