RS Vwgh 1989/1/16 88/12/0216

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AusgleichsO §29 Abs5;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs5;
KO §80 Abs5;

Rechtssatz

Die Stellung eines Geschäftsführers einer Konkurs- und Ausgleichsverwaltergesellschaft stellt wegen begründeten Verdachtes der Befangenheit eine für einen Staatsanwalt unzulässige Nebenbeschäftigung dar. Selbst wenn die Gesellschaft dem Gericht jeweils eine andere Person als den Beamten bekanntgäbe, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertreten sollte, wurde dadurch nicht die von ihr genannte Person Ausgleichsmasseverwalter (etwa ein Angestellter - vgl Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechtes, RZ 105), sondern bliebe dies die Gesellschaft selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120216.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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