RS Vwgh 1989/1/17 84/07/0174

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde einer Partei gegen einen Rechtsmittelbescheid ist auch dann, wenn diese Partei den unterinstanzlichen Bescheid unbekämpft gelassen hat, zulässig, soweit dieser infolge der Berufung eines Dritten in einer in ihren geschützten Rechten nachteiligen Weise abgeändert wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070174.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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