RS Vwgh 1989/1/17 84/07/0302

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita;
FlVfLG Tir 1978 §60;

Rechtssatz

Nach § 42 Abs 4 lit a Tir FlVfLG ist eine Teilung - somit auch eine Sonderteilung - nur zulässig, wenn die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind. Das Gesetz verlangt also für eine Teilung, dass die Anteilsrechte, die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, ihrem Inhalt nach bereits rechtskräftig festliegen. Die Feststellung muss in abschließender Weise erfolgen. Sind die Anteilsrechte nicht ziffernmäßig bestimmt, so ist es erforderlich, dass sie sich zumindest aus den im Regelungsplan angeführten Nutzungsrechten der Anteilsberechtigten herleiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070302.X01

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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