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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Tir FlVfLG verlangt im Fall der Absonderung den Bestand eines landw Betriebes (auch) auf Seiten des Erwerbers eines Anteilsrechtes; dieses muss mit einer Liegenschaft verbunden werden, die spätestens durch diese Verbindung zur Stammsitzliegenschaft wird. Zu einer solchen gehört aber stets ein landw Betrieb, was sich aus § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG ergibt, wo von der Verknüpfung der beiden Begriffe ausgegangen wird. Es trifft nicht zu, dass § 38 Abs 4 lit d Tir FlVfLG 1978 einen schon vor der beabsichtigten Verbindung in einer spezifischen Weise leistungsfähigen Betrieb voraussetzt. Jedem landw Betrieb ist eine gewisse, sei es auch geringfügige, Leistungsfähigkeit eigen, die unter bestimmten Voraussetzungen verbessert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070125.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015