RS Vwgh 1989/1/17 84/07/0125

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs3 litb;

Rechtssatz

Das Tir FlVfLG verlangt im Fall der Absonderung den Bestand eines landw Betriebes (auch) auf Seiten des Erwerbers eines Anteilsrechtes; dieses muss mit einer Liegenschaft verbunden werden, die spätestens durch diese Verbindung zur Stammsitzliegenschaft wird. Zu einer solchen gehört aber stets ein landw Betrieb, was sich aus § 54 Abs 3 lit b Tir FlVfLG ergibt, wo von der Verknüpfung der beiden Begriffe ausgegangen wird. Es trifft nicht zu, dass § 38 Abs 4 lit d Tir FlVfLG 1978 einen schon vor der beabsichtigten Verbindung in einer spezifischen Weise leistungsfähigen Betrieb voraussetzt. Jedem landw Betrieb ist eine gewisse, sei es auch geringfügige, Leistungsfähigkeit eigen, die unter bestimmten Voraussetzungen verbessert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070125.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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