RS Vwgh 1989/1/17 87/11/0223

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

Fürsorge Sozialhilfe
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143
SHG NÖ 1974 §42 Abs1
SHG NÖ 1974 §9 Abs5
SHV Berücksichtigung Einkommen Vermögen NÖ 1974 §1 Abs2 lita

Rechtssatz

Im Fall der Heimunterbringung sind die persönlichen Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch das Taschengeld gem § 9 Abs 5 NÖ SHG gedeckt. Der Differenzbetrag zwischen den außer Ansatz für die Legalzession bleibenden Beträgen nach § 1 Abs 2 lit a der V der NÖ LReg, LGBl 9200/2, und dem als Taschengeld festgesetzten Betrag verbleibt zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhaltes und vermindert damit die Ersatzpflicht des Unterhaltsverpflichteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110223.X03

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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