RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0020

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 248;

Rechtssatz

§ 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigt nur Einkünfte, die unmittelbar als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfiel. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist jedoch die Aufteilung der Entlohnung in eine solche, die auf urheberrechtlich geschützte Leistung, und eine solche, die auf andere Leistung entfällt, nicht möglich, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit entlohnt wird, ohne daß für die darin enthaltenen Leistungen, welche an sich urheberrechtlichen Schutz genießen, ein besonderes Entgelt gezahlt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140020.X01

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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