RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0193

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1393;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §25;
GmbHG §6;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 260;

Rechtssatz

Durch eine Abtretung (Zession) aller Kundenforderungen (auch zukünftiger) im Rahmen einer Mantelzession an eine Bank zur Deckung eines Kredites der Bank an die GmbH, für den auch die Gesellschafter persönlich und mit Liegenschaften haften, bevorzugt der Geschäftsführer der GmbH den Bankgläubiger schuldhaft und unzulässig gegenüber dem Abgabengläubiger auch hins erst in Zukunft entstehender Abgabenschulden, wenn die Liquiditätslage der GmbH im Zeitpunkt der Zession erkennen läßt, daß ohne die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die Abgabenschulden nicht vollständig beglichen werden können. *

E 17.1.1989, 88/14/0193 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140193.X02

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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