RS Vwgh 1989/1/17 86/14/0025

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;

Rechtssatz

Ein als Zweitstudium zu absolvierendes "studium irregulare" aus den Fachgebieten Politikwissenschaft und Völkerrecht ist für einen Absolventen der Handelswissenschaften (Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), der als kaufmännischer Angestellter in leitender Position tätig ist, nicht mit dem Erststudium derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird (Abgrenzung zu E 7.4.1981, 2763/80, VwSlg 5571 F/1981). Die Aufwendungen für das Zweitstudium stellen daher Ausbildungskosten und damit Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X04

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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