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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Über ein Berufungsvorbringen, das sich nicht in dem Rahmen hält, der durch den Abspruch des mit der Berufung bekämpften Bescheides vorgezeichnet ist, darf die Berufungsbehörde nicht meritorisch entscheiden. In einem solchen Fall ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070120.X02Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015