RS Vwgh 1989/1/17 84/07/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Über ein Berufungsvorbringen, das sich nicht in dem Rahmen hält, der durch den Abspruch des mit der Berufung bekämpften Bescheides vorgezeichnet ist, darf die Berufungsbehörde nicht meritorisch entscheiden. In einem solchen Fall ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070120.X02

Im RIS seit

03.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten