RS Vwgh 1989/1/17 88/07/0104

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
EisbEG 1954 §4 Abs1;
WRG 1959 §118 Abs1;

Rechtssatz

"Gem § 4 Abs 1 des nach § 118 Abs 1 WRG bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten iSd sechsten Abschnittes dieses Gesetzes anzuwendenden EisenbEntG ist der Enteignungswerber verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem § 365 ABGB schadlos zu halten. "Schadloshaltung" bedeutet nach der stRsp des VwGH (Hinweis auf E 22.3.1983, 82/07/0226; E 28.2.1984, 83/07/0332) den Ersatz des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes bzw. den Ersatz der Verkehrswertminderung des durch eine Dienstbarkeit belasteten Grundstückes (Grundstücksteiles).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070104.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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