RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1 idF 1975/636;
UStG 1972 §12 Abs1 idF 1977/645;
UStG 1972 §12 Abs3 letzter Satz idF 1977/645;
UStG 1972 §2 Abs4 Z1 idF 1975/636;
UStG 1972 §4 Abs1 idF 1975/636;
UStG 1972 §4 Abs3 idF 1975/636;
UStG 1972 §6 Z6 idF 1975/636;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 278;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0034 E 19. Jänner 1984 VwSlg 5850 F/1984; RS 2(betreffend Rezeptgebühren als durchlaufende Posten)

Stammrechtssatz

Gibt der Apotheker das Medikament nicht unmittelbar an den Patienten, sondern an einen (keine Hausapotheke führenden) Arzt ab, damit dieser es bei Bedarf an seine Patienten ausfolgt, und geschieht dies in der Weise, daß der Arzt anläßlich der Abgabe der Medikamente an seine Patienten nur die Rezeptgebühr einhebt und diese zusammen mit dem anläßlich der Medikamentenausgabe ausgeschriebenen Rezept dem Apotheker zur Verrechnung mit dem Sozialversicherungsträger übergibt, so kann mangels Entgeltes keine steuerbare Lieferung des ARZTES unterstellt werden; die Rezeptgebühr bildet bei ihm lediglich einen durchlaufenden Posten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140010.X01

Im RIS seit

17.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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