RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lita;

Rechtssatz

Wurde die örtliche Situation vom Meldungsleger und dessen Beifahrer dahin umschrieben, dass die Gleise im gegenständlichen Bereich eine leichte Linkskurve beschreiben, und ist der zum Kostenersatz wegen Abschleppung seines Kfz auf Grund des § 89 a Abs 2 a lit a StVO Verpflichtete dieser Beschreibung nicht entgegengetreten, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund dieser Beschreibung sowie des Umstandes, dass an dieser Stelle schon mehrere Abschleppungen durchgeführt werden mussten, zum Schluss gelangte, die Örtlichkeit sei per se offenbar eine solche, wo erfahrungsgemäß die notwendige Distanz zu den Gleisen von PKW-Lenkern öfters unterschätzt werde, und deshalb den Aussagen des PKW-Lenkers und dessen Beifahrers, es sei keine Behinderung vorgelegen, keinen Glauben schenkte. Bei dieser Sachlage ist die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich, zumal die örtliche Situation vom Meldungsleger und seinem Beifahrer ohnehin ausreichend beschrieben wurde.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030011.X03

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten