RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0184

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0214 E 18. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Bescheides gehört die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin. (Hinweis auf E vom 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979)

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030184.X01

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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