RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0180

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17 Abs4;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Besch nur zu seiner Ortanwesenheit am Tage des zweiten Zustellversuches und der daran anschließenden 14-tägigen Abholfrist befragt und hat er angegeben, während dieser Zeit nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen zu sein, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, er sei am Tage des ersten Zustellversuches ortsanwesend gewesen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020180.X03

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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