RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0194

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gem § 84 Abs 3 StVO zu verneinen, weil kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer an der Ankündigung gegeben ist, so ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betrieb im Wege einer "Innenwerbung" gekennzeichnet werden könnte, und welche Rechtsfolgen davon abzuleiten wären, entbehrlich (Hinweis E 27.1.1966, 0786/65, VwSlg 6853 A/1955, und E 12.9.1984, 82/03/0238, VwSlg 11507 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020194.X09

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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