RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0249

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1163/68 B 23. September 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei gegen den ihr zugestellten Bescheid Beschwerde erhoben, dann kann sie gegen denselben Bescheid, wenn er nochmals ihrem Vertreter zugestellt wird, nicht mehr Beschwerde erheben (Hinweis B 23.10.1951, 2254/51, VwSlg 2283 A/1951).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030249.X02

Im RIS seit

14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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