RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des § 101 Abs 1 lit a KFG und des § 103 a KFG zusätzlich zu den Verantwortlichkeiten des Kfz-Lenkers und des Zulassungsbesitzers weitere Verantwortlichkeiten geschaffen, ohne dass er sich bei der Verantwortlichkeit als Anordnungsbefugter oder als Mieter eines Kfz um eine (in Bezug auf den Kfz-Lenker oder den Zulassungsbesitzer) zusätzliche Qualifikation handelt, welche nur zusätzlich in die Tatanlastung aufzunehmen wäre, wenn ein solcher Fall der Verantwortlichkeit tatsächlich gegeben ist (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0206).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020141.X05

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten