RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0174

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0128 E 14. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintrete (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X03

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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