RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0191

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 23 Abs 4 StVO ist nicht die konkrete Gefährdung oder Behinderung eines anderen Straßenbenützers; kann es durch das Öffnen einer Türe eines (abgestellten oder geparkten) Fahrzeuges tatsächlich zu einer Gefährdung bzw. Behinderung eines anderen Straßenbenützers (hier: Anfahren eines Motorfahrrades an die geöffnete Türe, wobei sowohl Personen- als auch Sachschaden entstand), so schloss dieser Sachverhalt die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung zwangsläufig mit ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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