RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0174

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §53 Abs2 idF 1985/295;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörde entspricht ihrer sich aus § 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht, wenn sie die Abweisung eines Ratenansuchens betreffend die Bezahlung einer Geldstrafe lediglich damit begründet, die vom Bestraften in seinem Ansuchen angegebenen Gründe, zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen" zu sein, seien nicht als Auftrag iSd § 53 Abs 2 VStG anzusehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X01

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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