RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0077 Besprechung in:ÖStZ 1989, 269;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 726 f und die dort zitierte hg Judikatur) ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, daß auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von

denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte. Die Wiederaufnahme führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß brachte (Hinweis Stoll, aaO S 729 und die dort angeführte hg Judikatur). Dies hat zur Folge, daß, wenn die Wiederaufnahme auf Grund einer neu hervorgekommenen Tatsache zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung jener Bemessungsgrundlagen erfolgen darf,

hinsichtlich deren keine neuen Tatsachen und Beweismittel gegeben sind (Hinweis E 23.3.1971, 1754/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130075.X01

Im RIS seit

18.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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