RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0174

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung "zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen" zu sein, stellt keine ausreichende Glaubhaftmachung triftiger Gründe iSd § 53 Abs 2 VStG dar (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0128). Der Bestrafte musste darüber hinaus dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und er in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X04

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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