RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0173

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus den von der Beh eingeholten Tatortskizze mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge eines bestimmten Gebäudes einnimmt, so ist eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020173.X02

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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