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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs2 idF 1985/295;Rechtssatz
Triftige Gründe für eine Bewilligung gem § 53 Abs 2 VStG können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften dann sein, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X02Im RIS seit
13.09.2006