RS Vwgh 1989/1/19 87/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0231 E 30. September 1983 VwSlg 11169 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Wurden diese Bedingungen nicht eingehalten, so steht dem "übergangenen" Nachbarn das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens zu. Erst der in den weiteren Verfahren ergangene Bescheid bestimmt dann aber auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein derartiger Bescheid erfasst allerdings im Falle eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040085.X05

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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