RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0110

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs1 idF 1979/333;

Rechtssatz

Nach § 82 Abs 1 BDG idF BGBl 1979/333 (jetzt idF BGBl 1986/389: § 81 Abs 1 Z 3) ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung vorgesehen, dass der Beamte den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat (Hinweis auf E 31.10.1984, 83/09/0087). Die in der vorher genannten Bestimmung vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben (Hinweis auf 19.2.1986, 85/09/0155). In einer Ermahnung iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen muss zumindestens ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0022). Die Verwendung des Wortes "trotz" lässt erkennen, dass neben dem zeitlichen Moment (Beurteilungszeitraum) auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den (nicht zufriedenstellenden) Leistungen des Beamten und der (aus diesem Grund erfolgten) Ermahnung gegeben sein muss (Hinweis E 21.5.1986, 86/09/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090110.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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