RS Vwgh 1989/1/19 87/11/0263

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §12 Abs6;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 12 ADV lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welcher Stelle die Verständigung nach Abs 6 erfolgen soll. Berichtet die Erledigung über Maßnahmen nach § 12 Abs 5 Z 3 ADV, die nur vom BM für Landesverteidigung gesetzt werden können, so hat die Erledigung - zumindest bei begründeten Beschwerden - durch diesen zu erfolgen. Es handelt sich aber bei dieser Erledigung um keinen Bescheid.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X03

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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