RS Vwgh 1989/1/19 87/09/0288

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs2;
BDG 1979 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0086 E 9. November 1983 VwSlg 11217 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Sinken die dienstlichen Leistungen des Beamten von der ersten (oberen) Leistungsstufe (erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen) auf die zweite Leistungsstufe (Aufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges) ab, so ist der Vorgesetzte nicht gehindert, einen Leistungsbericht zu erstatten, und die Dienstbehörde berechtigt, bei Zutreffen der Meinung des Vorgesetzten eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Da der Gesetzgeber diesen Sachverhalt ausdrücklich geregelt hat, liegt diesbezüglich keine (echte) Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090288.X02

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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