RS Vwgh 1989/1/19 87/08/0274

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Zu einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insb auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein. Bleibt allerdings die Willenseinigung, Dienste zu leisten bzw. zu empfangen, weiterhin aufrecht, ändert die Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit den Weiterbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Eine Ausnahme ist bei den so genannten "diktierten Rechtsverhältnissen" gegeben. Diese liegen vor, wenn der wegfallende Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080274.X05

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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