RS Vwgh 1989/1/20 88/18/0376

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Falle einer Verweigerung der Atemluftprobe kommt dem Umstand, dass das Atemalkohol-Prüfröhrchen, mit welchem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden sollte nicht der V des BMHW vom 1.1.1961, BGBl 1961/3 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprochen hat, keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180376.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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