RS Vwgh 1989/1/20 88/17/0183

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/12, 746;

Rechtssatz

Welche Behörde bel Beh des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Beh durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Es ist daher jene Beh Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als bel Beh zu erkennen ist (Hinweis auf E 18.9.1987, 87/17/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170183.X01

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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