RS Vwgh 1989/1/20 88/17/0154

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/17/0172 B 20. Jänner 1989 88/17/0198 B 20. Jänner 1989 88/17/0173 B 20. Jänner 1989

Rechtssatz

Durch die vom Bf abgegebene Erklärung, er fühle sich durch eine bestimmte behördliche Erledigung klaglos gestellt, gibt er zu erkennen, er habe kein rechtliches Interesse mehr daran, dass der VwGH über seine Säumnisbeschwerde entscheidet. Dies hat zwar zur Folge, dass der VwGH das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bf oder die belangte Behörde vorliegen würden. Vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170154.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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