RS Vwgh 1989/1/20 88/17/0183

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/12, 746;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170183.X02

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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