Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/12, 746;Rechtssatz
Es ist unzulässig, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170183.X02Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010