RS VwGH Beschluss 1989/01/20 88/17/0158

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Rechtssatz

Das Rechtsmittel der Vorstellung ist als ein Rechtsmittel anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist, und dass daher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die unmittelbare Anrufung des VwGH gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig ist (Hinweis B 2.9.1970, 1519/70, VwSlg 7846 A/1980).

Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Im RIS seit
20.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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