Das Rechtsmittel der Vorstellung ist als ein Rechtsmittel anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist, und dass daher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die unmittelbare Anrufung des VwGH gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig ist (Hinweis B 2.9.1970, 1519/70, VwSlg 7846 A/1980).