RS Vwgh 1989/1/20 88/18/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0331 E 28. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Verweigerung der Atemluftprobe ist es irrelevant, welche Bedeutung in Bezug auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung dem Umstand zugekommen wäre, dass die Verfärbung den Markierungsring des Alkoteströhrchen CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck überschritten hat (Hinweis auf E 23.3.1988, 87/02/0042), zumal hier entsprechend den Ausführungen in der Anzeige "eine Verfärbung des Röhrchens von 2 mm unter der Strichmarkierung" gegeben war.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180376.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten