RS Vwgh 1989/1/23 86/15/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 392;

Rechtssatz

Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik nach der "wissenschaftlichen Lehre" entspricht, wie sie in aller Regel nur an Universitäten bzw wissenschaftlichen Hochschulen betrieben wird, der also die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Darstellung des vom Vortragenden als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet, und wenn außerdem ein Zuhörerkreis gegeben ist, der, wenn auch nicht notwendigerweise selbst wissenschafltich tätig, so doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und auf Grund seiner Ausbildung zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150125.X01

Im RIS seit

23.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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