RS Vwgh 1989/1/23 88/15/0100

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Veröffentlicht am 23.01.1989
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs6;
BewG 1955 §57 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 206;

Rechtssatz

Nach der Anordnung des § 30 Abs 6 BewG 1955 wird ein den dort umschriebenen Kriterien entsprechender Tierbestand aus dem Bereich des landwirtschatlichen Vermögens herausgenommen und dem des gewerblichen Betriebes zugeordnet. Damit kommt darauf die Regelung des § 57 Abs 1 BewG 1955 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung des Begriffes eines gewerblichen Betriebes anzuwendenden allg Kriterien des § 2 Abs 1 BewG 1955, also in erster Linie der Annschauung des Verkehrs, dienen dem Hauptzweck eines Gewerbebetriebes, der Viehzucht zum Gegenstand hat, auch jene Objekte, die bisher zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörten, aber zur gewerblichen Viehzucht unerläßlich sind, wie entsprechende Flächen, Stallungen, Silos, Scheunen und die sonstigen der Tierhaltung dienenden Einrichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150100.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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